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Corporate Governance
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Comply or Explain
Am 19. November 2003 hat die KTM Power Sports AG ein klares Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex abgegeben. Das Unternehmen bekennt sich erneut zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex und hat bereits freiwillig im abgelaufenen Geschäftsjahr den Großteil der Änderungen des neuen Kodex in der Fassung vom Juni 2007, welcher für sie erst mit Beginn des Geschäftsjahres 2007/08 Gültigkeit erlangt, umgesetzt.
 
KTM Power Sports AG wird den „comply or explain“- Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex, in der Fassung vom Juni 2007, mit folgenden Einschränkungen entsprechen:
 
Der C-Regel 18 (interne Revision als eigene Stabsstelle des Vorstandes) Der Einrichtung einer internen Revision als eigene Stabsstelle wird aufgrund der mangelnden Größe des Unternehmens nicht entsprochen.

Die Regeln 39, 41, 43 (Einrichtung von fachlich qualifizierten Ausschüssen, wie Prüfungs-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss) Mit Ausnahme der Einrichtung eines Prüfungsausschusses (L-Regel 40) gibt es keine weiteren Ausschüsse, weil der Aufsichtsrat nur aus vier Kapital- und zwei Arbeitnehmervertretern besteht und eine Einrichtung von Aufsichtsratsausschüssen zu keiner Effizienzsteigerung der Aufsichtsratsarbeit führen würde.

C-Regel 49 (Veröffentlichung von Verträgen mit Unternehmen, an denen ein AR-Mitglied ein wirtschaftliches Interesse hat) Die Gesellschaft sowie deren Tochterunternehmen werden von Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP) in Rechtsangelegenheiten beraten und von der Agentur Kiska GmbH in den Bereichen Produktentwicklung, Design, Marketing und Werbung unterstützt. Dr. Ernst Chalupsky ist Rechtsanwalt, Geschäftsführer und Gesellschafter der SCWP. Mag. Gerald Kiska ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Kiska GmbH.

C-Regel 51 (Vergütungsschema für Aufsichtsratsmitglieder) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten Ersatz der bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden baren Auslagen. Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung kann ihnen weiters eine Vergütung zuerkannt werden, deren Höhe die Hauptversammlung unter Bedachtnahme auf § 98 AktG bestimmt. Die auf die Vergütung des Aufsichtsrates entfallenden Abgaben trägt die Gesellschaft.

C-Regel 53 (Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder) Der Aufsichtsrat der KTM Power Sports AG orientiert sich bei den Kriterien für die Unabhängigkeit an den im Corporate Governance Kodex, Anhang 1, angeführten Leitlinien. Gemäß diesen Leitlinien sind mit Ausnahme von Dr. Rudolf Knünz und Mag. Gerald Kiska alle Mitglieder des Aufsichtsrats der KTM Power Sports AG als unabhängig einzustufen.

Der Regel 80 (Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements durch den Abschlussprüfer) Dieser Regel wird nicht entsprochen, weil das betriebsspezifische Risikomanagement auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaften eingerichtet und aufgrund der Holdingfunktion das beteiligungsspezifische Risikomanagement ohnedies Teil des Beteiligungsmanagements ist.



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